Unser Schutzauftrag
Als Kindertagesstätte haben wir die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern, sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Dazu gehört aber auch, Kinder vor Gefahren zu ihrem Wohl zu schützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Einrichtungen sind insbesondere verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigungen, Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern nachzugehen.
Insbesondere mit der Einführung des Paragrafen 8a Schutzauftrag (8. Sozialgesetzbuch) erhielt der Kinderschutz nochmals eine besondere Beachtung. Jede Einrichtung hat schriftlich festgehalten wie bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vorzugehen ist. Zu Beginn muss die Frage geklärt werden, ab wann ist das Wohl eines Kindes gefährdet? Dieses ist ganz klar gesetzlich geregelt.
Auslöser der Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII sind „gewichtige Anhaltspunkte“ für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen.
Als Kindeswohl gefährdende Erscheinungsformen lassen sich grundsätzlich unterscheiden in:
körperliche und seelische Vernachlässigung, seelische Misshandlung, körperliche Misshandlung und sexuelle Gewalt.
Erscheinungsbild des Kindes/ Jugendlichen
- Massive oder sich wiederholende Verletzungen (Blutergüsse, Striemen, unklare Hautveränderungen)
- Sehr mager oder sehr dick
- Wiederholt Schmutzreste auf der Haut, faulende Zähne, unzureichende Bekleidung
Erscheinungsbild der Erziehungspersonen
- Fehlende oder erschwerte Ansprechbarkeit
- Überregtheit, Verwirrtheit
- Häufige Benommenheit
Verhalten des Kindes/ Jugendlichen
- Benommen, matt, apathisch oder stark verängstigt
- Sprunghaft, orientierungslos oder distanzlos
- Deutlich altersunangemessener körperlicher oder seelischer Entwicklungsstand
- Jaktationen (Schaukelbewegungen)
- Häufiges Fehlen in Kindergarten/Schule
- Häufige Delikte oder Straftaten
- Wiederholt stark sexualisiertes Verhalten
- Wiederholte schwere Gewalttätigkeit gegen andere Personen
- Aufenthalt an jugendgefährdeten Orten oder wiederholt zu altersunangemessener Zeit in der Öffentlichkeit
- Äußerungen, die sich auf Misshandlung, Missbrauch, Vernachlässigung beziehen
Verhalten der Erziehungspersonen
- Häufiges oder massives Schlagen, Schütteln oder Einsperren
- Häufige oder massive Beschimpfung, Bedrohung oder herabsetzende Behandlung
- Isolation des Kindes
- Deutlich mangelnde Betreuung und Aufsicht, fehlende Ansprache
- Wiederholte oder schwere Gewalt zwischen den Erziehungspersonen
Familiäre Situation
- Familiäre Überforderungssituationen
- Ausgeprägte Bindungsstörungen
- Suchtprobleme
- Obdachlosigkeit oder extrem kleine bzw. gesundheitsgefährdende Unterkunft
- Fehlen basaler familiärer Organisation (z.B. Nahrungsmitteleinkauf, Müllentsorgung)
Unsere Vorgehensweise bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sieht folgendermaßen aus:
Handlungsschritte bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
- Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen und von anderen pädagogischen Problemen unterscheiden
- Austausch im Team / mit der Leitung und Entscheidung für eine insoweit erfahrene Fachkraft / Information des Trägers
- Einschalten der insoweit erfahrenen Fachkraft
- Gemeinsame Risikoeinschätzung „Kinderschutzkonferenz“
- Prüfung der Frage: Einbeziehung der Eltern / Sorgeberechtigten des Kindes?
- Erarbeiten und Formulieren eines Beratungs- und / oder Hilfsangebots
- Planung der Überprüfung der Zielvereinbarungen und Kontrolle
- Gegebenenfalls erneute Risikoeinschätzung
- Gegebenenfalls Vorbereitung der Information an das Jugendamt
- Einbeziehung des Jugendamtes
In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug) kann das Jugendamt auch direkt informiert werden.
Wichtig ist uns, wir handeln immer nur für das Wohl der uns anvertrauten Kinder und möchten den Eltern unsere Hilfe und Unterstützung anbieten. Dafür ist eine ehrliche, konstruktive und zielführende Erziehungspartnerschaft notwendig.